Leistungsbewertung
Jahrgangsstufe 1
keine Noten
zum Halbjahr Lernentwicklungsgespräche
zum Schuljahresende Zeugnisse mit individuellen Leistungsbewertungen
Jahrgangsstufe 2
im ersten Halbjahr noch keine Noten, nur Bemerkungen
zum Halbjahr Lernentwicklungsgespräche
Noten ab dem 2. Halbjahr
zum Schuljahresende Zeugnisse mit Noten (es zählen die Leistungen, die im gesamten Schuljahr erbracht wurden, also
auch die Leistungen des ersten Halbjahres!)
Jahrgangsstufe 3
Leistungserhebungen (Proben) werden nicht angekündigt
Zeugnisse zum Halbjahr und Schuljahresende
Leistungserhebungen (Proben) werden 2:1 gewichtet,
eine schriftliche Leistungserhebung in den Hauptfächern kann durch eine praktische Arbeit (z. B. Lapbook, Leserolle) ersetzt werden, Gewichtung 2:1
in allen Fächern können zusätzlich mündliche, schriftliche
oder praktische Noten erhoben werden, die 1fach gewichtet
sind
Jahrgangsstufe 4
Leistungserhebungen (Proben) werden in den Fächern
Deutsch, Mathematik und HSU eine Woche vorher durch
Tafelanschrieb angekündigt
Zwischeninformation mit Noten im Januar
Übertrittszeugnisse Anfang Mai
Zeugnisse zum Schuljahresende
Leistungserhebungen (Proben) werden 2:1 gewichtet
eine schriftliche Leistungserhebung in den Hauptfächern kann durch eine praktische Arbeit (z. B. Lapbook, Leserolle) ersetzt werden, Gewichtung 2:1
in allen Fächern können zusätzlich mündliche, schriftliche
oder praktische Noten erhoben werden, die 1fach gewichtet
sind
Für alle Jahrgangsstufen und alle Fächer gilt die Änderung der Grundschulordnung:
Nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO sind bei schriftlichen Arbeiten in allen Fächern Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit (z. B. Rechtschreibung, Syntax, Grammatik) und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten; ob dies erfolgt, liegt demnach nicht im Ermessen der einzelnen Lehrkraft. Die einzelne Lehrkraft entscheidet jedoch weiterhin innerhalb ihres fachlich-pädagogischen Bewertungsspielraums, wie, in welcher Form und in welchem Umfang Verstöße zu gewichten sind und ob diese ggf. so schwer wiegen, dass sich daraus im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schülerleistung auch Auswirkungen auf die konkrete Bepunktung bzw. Benotung ergeben.
Bei Schülerinnen und Schülern, denen wegen einer Hörschädigung oder einer Rechtschreibstörung diesbezüglich Notenschutz gewährt wird, werden künftig wieder entsprechende Zeugnisbemerkungen aufgenommen.
Die bisher als Maßnahme des Notenschutzes bei Rechtschreibstörung mögliche stärkere Gewichtung von mündlichen Leistungen im Vergleich zu schriftlichen Leistungen (in Abweichung von den Regelungen der Schulordnung; bisher § 34 Abs. 7 Nr. 2 BaySchO) entfällt.
Erhalten bleibt als Maßnahme des Nachteilsausgleichs (und somit ohne Zeugnisbemerkung) eine individuelle Gewichtung von mündlichen und schriftlichen Arbeitsformen, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BaySchO)